AGB's
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Cedric-Leander Gabel, Haingasse 16, 61348 Bad Homburg vor der Höhe, Deutschland, handelnd unter „WeBuildSystems“ (nachfolgend „Dienstleister“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen.
1.3 Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis solcher AGB vorbehaltlos leistet.
1.4 Diese AGB gelten in der aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn der Dienstleister nicht nochmals ausdrücklich auf sie hinweist.
1.5 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Dienstleister und der Auftraggeber eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung des Dienstleisters in Textform maßgebend.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
1.7 Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages ist die individuelle Beratung und technische Unterstützung im Bereich digitaler Unternehmensprozesse und Automatisierung. Die Leistungen umfassen insbesondere die Analyse bestehender Prozesse, die strategische Beratung, die Konzeption von Lösungsansätzen, die Einrichtung und Konfiguration von Software sowie die technische Implementierung von Automatisierungen. Die konkrete Leistungsbeschreibung und der genaue Umfang der zu erbringenden Tätigkeiten ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt in Textform oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch die vollständige oder teilweise Zahlung der ersten Rechnung.
2.3 Die Annahmefrist für Angebote beträgt, soweit im Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer vermerkt ist, 14 Tage ab Zugang des Angebots.
2.4 Der Vertrag ist ein gemischter Vertrag. Soweit Beratungsleistungen erbracht werden, handelt es sich um Dienstleistungen (§ 611 BGB). Soweit die Einrichtung, Konfiguration oder Anpassung von Software und Automatisierungen geschuldet ist, handelt es sich um Werkleistungen (§ 631 BGB), für die der Dienstleister die technische Funktionsfähigkeit gemäß Leistungsbeschreibung schuldet. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Erfolg ist ausdrücklich nicht geschuldet.
2.5 Der Dienstleister ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit und der Wahl des Arbeitsortes grundsätzlich frei. Vorgaben des Auftraggebers diesbezüglich bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung des Dienstleisters in Textform.
2.6 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, auch wenn diese im Wettbewerb zum Auftraggeber stehen. Eine Exklusivität wird nicht vereinbart.
2.7 Der Dienstleister ist berechtigt, Leistungen und Teilleistungen durch Subunternehmer (z. B. Dritte oder verbundene Unternehmen) erbringen zu lassen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform aus wichtigem, nachvollziehbarem Grund widerspricht. Im Falle eines solchen Widerspruchs bleibt der Dienstleister zur eigenen Leistungserbringung verpflichtet, ist jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der konkrete Leistungsinhalt und Umfang der zu erbringenden Tätigkeiten ergibt sich unmittelbar aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
3.2 Der Dienstleister erbringt seine Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Stand der Technik und im Rahmen der technischen Gegebenheiten. Er ist berechtigt, die Methoden, Werkzeuge und Technologien nach eigenem fachlichem Ermessen zu wählen, soweit keine zwingenden Vorgaben des Auftraggebers in Textform vereinbart wurden. Sollte die Umsetzung einer Anforderung aufgrund von technischen Restriktionen Dritter oder fehlender Schnittstellenfunktionen nicht möglich sein, entsteht hieraus keine Pflichtverletzung des Dienstleisters.
3.3 Soweit zur Umsetzung Softwaretools, Cloud-Dienste oder Schnittstellen (APIs) Dritter genutzt werden, kommen Vertragsverhältnisse ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Der Dienstleister handelt hierbei lediglich als technischer Vermittler und Einrichter, nicht als Vertragspartner für die Nutzung dieser Dienste.
3.4 Der Dienstleister übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit von Schnittstellen (APIs) Dritter. Fällt eine Automatisierung aus, weil ein Drittanbieter seine API oder Software ändert, einschränkt oder abschaltet, stellt die Anpassung der Automatisierung eine neue, vergütungspflichtige Leistung dar.
3.5 Der laufende Betrieb, das Hosting, Monitoring, die IT-Sicherheit sowie Updates, Backups und die Wiederherstellung von Daten sind nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich in einem gesonderten Wartungsvertrag (Retainer) vereinbart wurde. Der Betrieb der Automatisierungen erfolgt auf den Systemen oder Accounts des Auftraggebers.
3.6 Termine und Fristen für die Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn sie vom Dienstleister ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Plantermine.
3.7 Sofern Support-Leistungen vereinbart sind, werden diese, soweit nicht anders geregelt, werktags von Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten erbracht.
3.8 Der Dienstleister haftet nicht für Fehlfunktionen oder Datenverluste, die auf fehlerhaften Quelldaten oder nachträglichen Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen. Dies gilt insbesondere für jegliche nachträglichen Anpassungen, Einstellungen oder Veränderungen an der Systemumgebung, den Datenbanken oder der angebundenen Drittsoftware, die die Funktionsweise der Automatisierung beeinträchtigen. Bei der Einbindung von KI-Schnittstellen wird zudem keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisse übernommen.
4. Leistungsänderungsverfahren
4.1 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen der vereinbarten Leistungen (Change Request), so handelt es sich hierbei um gesondert zu vergütende Leistungen. Ein Anspruch auf Umsetzung von Änderungswünschen besteht nur, soweit dies für den Dienstleister technisch möglich und betrieblich zumutbar ist.
4.2 Zur Abgrenzung zwischen kostenfreier Mängelbeseitigung (Bugfix) und kostenpflichtiger Zusatzleistung (Change Request) gilt folgende Definition:
4.2.1 Ein Fehler („Bug“) liegt nur vor, wenn die erbrachte Leistung nachweislich und reproduzierbar von der im Angebot oder der technischen Dokumentation definierten Soll-Funktion abweicht und die Ursache in der Sphäre des Dienstleisters liegt.
4.2.2 Ein Change Request liegt vor, wenn der Auftraggeber eine Erweiterung oder Funktionsänderung wünscht, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarung war. Ebenso gelten Funktionsstörungen, die durch externe Ursachen entstehen (z. B. Änderungen von APIs/Schnittstellen durch Drittanbieter, Updates von Fremdsoftware, geänderte Datenstrukturen beim Auftraggeber), ausdrücklich als Change Request und nicht als Bug.
4.3 Die Vergütung von Change Requests richtet sich nach dem bestehenden Vertragsverhältnis:
4.3.1 Bei einmaligen Projektleistungen: Change Requests werden als Zusatzleistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
4.3.2 Bei Laufender Betreuung (Retainer): Sofern ein monatliches Stundenkontingent vereinbart wurde, werden Aufwände für Change Requests (inkl. Anpassungen aufgrund externer API-Änderungen) zunächst auf dieses Kontingent angerechnet. Erst nach Verbrauch des Kontingents erfolgt eine gesonderte Abrechnung der Mehrstunden.
4.4 Der Dienstleister ist berechtigt, den Mehraufwand für die Prüfung komplexer Änderungswünsche gesondert zu berechnen, sofern er den Auftraggeber vorab auf die Kostenpflichtigkeit der Prüfung hingewiesen hat.
4.5 Für die Beauftragung von Change Requests gilt folgendes vereinfachtes Verfahren:
4.5.1 Kleiner Change Request: Handelt es sich um Anpassungen mit überschaubarem Aufwand, in der Regel bis zu 4 Arbeitsstunden, bedarf es keines gesonderten Kostenvoranschlags. Der Dienstleister dokumentiert den geschätzten Aufwand vorab entweder im Kundenportal oder per E-Mail. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb eines Werktags in Textform, gilt die Einordnung als akzeptiert. Die Umsetzung erfolgt und wird nach dem vereinbarten Stundensatz bzw. durch Verrechnung mit dem Stundenkontingent abgerechnet.
4.5.2 Großer Change Request: Bei umfangreichen Änderungen informiert der Dienstleister den Auftraggeber vorab über die geschätzten Kosten. Die Umsetzung erfolgt erst nach Bestätigung in Textform durch den Auftraggeber.
4.5.3 Die Dokumentation des geschätzten Aufwands stellt eine unverbindliche Schätzung dar. Überschreitet der tatsächliche Aufwand die Schätzung um mehr als 50 % oder ist absehbar, dass dies der Fall sein wird, informiert der Dienstleister den Auftraggeber vorab entweder über das Kundenportal oder per E-Mail. Die weitere Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe des Auftraggebers.
4.6 Solange keine Einigung über eine Leistungsänderung erzielt wurde, setzt der Dienstleister die Arbeit an den ursprünglich vereinbarten Leistungen fort. Sind jedoch vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Arbeiten durchzuführen, die aufgrund der gewünschten Änderung später nutzlos oder unverwertbar wären, wird der Dienstleister den Auftraggeber hierauf hinweisen. In diesem Fall ruht die Leistungspflicht für den betroffenen Teilbereich bis zur Entscheidung des Auftraggebers. Verzögerungen, die durch die Prüfung, Verhandlung oder das Ruhen der Arbeiten entstehen, verlängern die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend.
5. Mitwirkungspflichten
5.1 Der Auftraggeber unterstützt den Dienstleister bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen umfassend. Dies beinhaltet insbesondere die unverzügliche Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen und Testumgebungen sowie die Einräumung der notwendigen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den Systemen und Inhalten. Der Auftraggeber benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der für Rückfragen zur Verfügung steht und verbindliche Entscheidungen treffen kann. Rückfragen des Dienstleisters sind zeitnah zu beantworten, um den Projektfortschritt nicht zu gefährden.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen seiner Kontaktdaten (z. B. E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift) sowie Änderungen in der Person des zuständigen Ansprechpartners dem Dienstleister unverzüglich in Textform mitzuteilen.
5.3 Der Auftraggeber ist für die Beschaffung, Aufrechterhaltung und Bezahlung der für das Projekt notwendigen Softwarelizenzen, Server-Infrastrukturen und Cloud-Dienste selbst verantwortlich, sofern der Dienstleister diese nicht ausdrücklich als Reseller bereitstellt. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze (DSGVO) allein dafür zuständig, sicherzustellen, dass die Nutzung der beauftragten Tools und Cloud-Dienste datenschutzkonform erfolgt. Der Auftraggeber trägt sämtliche anfallenden Lizenzgebühren sowie verbrauchsabhängige Kosten der eingesetzten Software und stellt sicher, dass in den Accounts stets ausreichend Guthaben oder gültige Zahlungsmethoden hinterlegt sind.
5.4 Der Auftraggeber gewährt dem Dienstleister Zugriff auf die relevanten Server, Systeme, Accounts und Schnittstellen, soweit dies für die Leistungserbringung notwendig ist.
5.4.1 Werden Zugangsdaten geändert oder Sicherheitsmechanismen wie eine 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) aktiviert, hat der Auftraggeber den Dienstleister hierüber unverzüglich zu informieren, um Funktionsausfälle der Automatisierungen zu vermeiden.
5.4.2 Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch abgelaufene, gesperrte oder fehlerhafte Zugangsdaten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während und nach der Einrichtung keine eigenmächtigen Änderungen an der technischen Struktur der verknüpften Systeme vorzunehmen, ohne dies vorher mit dem Dienstleister abzustimmen. Dies betrifft insbesondere das Umbenennen oder Löschen von Datenfeldern, Spalten oder Tabellen, das Deaktivieren von Schnittstellen sowie die Änderung von für die Automatisierung notwendigen Nutzerrechten. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, handelt es sich bei der hieraus resultierenden Fehlerbehebung um einen kostenpflichtigen Change Request.
5.6 Die Verantwortung für die regelmäßige Datensicherung und die Einhaltung von Lizenzbedingungen der genutzten Software obliegt allein dem Auftraggeber. Der Dienstleister empfiehlt, vor Beginn der Implementierung und vor jedem größeren Update ein vollständiges Backup der Systeme zu erstellen.
5.7 Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten, Logos, Marken und Designs und die durch die Automatisierung verarbeiteten Daten rechtlich zulässig sind. Er stellt den Dienstleister von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Systeme oder Inhalte durch den Auftraggeber beruhen. Eine Rechtsberatung durch den Dienstleister findet nicht statt.
5.8 Meldungen von Störungen oder Änderungswünschen sind über die vom Dienstleister bereitgestellten Kanäle (z. B. Ticket-System, Support-E-Mail) einzureichen und so detailliert wie möglich zu beschreiben (z. B. durch Screenshots oder Fehlermeldungen).
5.9 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Entsteht dem Dienstleister durch den Verzug nachweisbarer Leerlauf oder Mehraufwand, ist er berechtigt, diesen nach den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder Zahlungen unter Berufung auf Leistungsverzögerungen, die er selbst zu vertreten hat, zurückzuhalten.
6. Abnahme
6.1 Sobald der Dienstleister die vereinbarten Leistungen erbracht hat, zeigt er dies dem Auftraggeber in Textform an. Mit Zugang dieser Anzeige gelten die Leistungen als zur Abnahme bereitgestellt. Da der Auftraggeber oft bereits während der Einrichtung technische Zugänge hat, begründet der bloße Zugriff noch keine Fertigstellung; maßgeblich ist allein die Anzeige durch den Dienstleister.
6.2 Der Dienstleister kann der Anzeige optional ein Übergabeprotokoll, Videos oder Screenshots beifügen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auch ohne beigefügte Dokumentation ist die Fertigstellungsanzeige wirksam und setzt die Abnahmefrist in Gang.
6.3 Der Auftraggeber prüft die Leistungen innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang der Anzeige. Erkennbare Mängel muss er innerhalb dieser Frist in Textform und unter Beschreibung des Fehlers (z. B. durch Screenshots) melden.
6.4 Die Leistungen gelten als vertragsgemäß abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist unter Angabe wesentlicher Mängel widerspricht. Sie gelten ebenfalls als abgenommen, sobald der Auftraggeber die Ergebnisse im operativen Geschäftsbetrieb nutzt, beispielsweise durch die Verarbeitung realer Kundendaten.
6.5 Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht grundlegend beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden vom Dienstleister im Rahmen der Gewährleistung behoben.
6.6 Werden wesentliche Mängel gemeldet, behebt der Dienstleister diese und veranlasst eine neue Prüfung. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Kontrolle der gemeldeten Mängel. Weitere Mängel, die bei der ersten Prüfung objektiv erkennbar waren, können nicht mehr als wesentliche Mängel zur Verweigerung der Abnahme geltend gemacht werden.
6.7 Der Dienstleister ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Fertigstellung des CRM-Setups) vorab eine Teilabnahme nach den vorstehenden Regelungen zu verlangen.
7. Nutzungsrechte
7.1 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Dienstleister dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die erstellten Arbeitsergebnisse für eigene, interne unternehmensbezogene Zwecke zu nutzen. Das Vermarkten, Weiterveräußern, Unterlizenzieren, Vervielfältigen oder das Zugänglichmachen an Dritte ist untersagt.
7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung steht dem Auftraggeber lediglich ein vorläufiges, rein schuldrechtliches und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht zu, das ausschließlich zu Testzwecken und zur Durchführung der Abnahme dient.
7.3 Die vom Dienstleister individuell erstellte Systemarchitektur, insbesondere die spezifische Verknüpfung von Modulen, der Aufbau der Automatisierungslogiken und die Konfigurationseinstellungen („Systemkonfiguration“), stellen geschütztes Know-how, Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum des Dienstleisters dar. Der Auftraggeber darf diese Konfiguration bearbeiten und weiterentwickeln, jedoch nicht extrahieren, um sie als eigenständiges Produkt oder Dienstleistung Dritten anzubieten. Eine solche Modifikation führt jedoch nicht dazu, dass die Systemkonfiguration ihre Schutzeigenschaft verliert oder die Beschränkungen aus Ziffer 7.1 entfallen.
7.4 Der Dienstleister ist berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse, Konfigurationen, Skripte und Implementierungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen oder verwendet werden, zeitlich und räumlich unbeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke sowie für andere Kunden zu nutzen, zu verwerten und weiterzuentwickeln. Dieses Recht gilt uneingeschränkt für alle technischen und konzeptionellen Bestandteile der Leistung, soweit dabei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
7.5 Soweit der Auftraggeber oder Dritte die Systemkonfiguration nach der Übergabe verändern oder erweitern, räumt der Auftraggeber dem Dienstleister an diesen technischen Weiterentwicklungen, die auf der Systemkonfiguration des Dienstleisters basieren, ein unentgeltliches, nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Recht ein, diese für eigene Zwecke zu nutzen, sofern sie keine kundenspezifischen Daten und keine vertraulichen Informationen enthalten.
7.6 Bei der Nutzung von Software oder Diensten Dritter (z. B. CRM-Anbieter, Cloud-Tools) sowie bei der Einbindung von Open-Source-Software gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen dieser Drittanbieter. Der Dienstleister verschafft dem Auftraggeber hieran keine eigenen Nutzungsrechte, sondern vermittelt lediglich die technische Anbindung. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung dieser Drittlizenzen selbst verantwortlich.
7.7 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Nutzungsbeschränkungen nach Ziffer 7, insbesondere durch unzulässigen Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Vervielfältigung oder Zugänglichmachen der Systemkonfiguration für Dritte, verwirkt er eine Vertragsstrafe. Jede einzelne unberechtigte Weitergabe oder Zugänglichmachung an einen Dritten gilt als eigenständiger Verstoß.
Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt der Dienstleister im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Dauer, des Grades des Verschuldens, der Anzahl der betroffenen Dritten und des wirtschaftlichen Umfangs der Nutzung. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Auftraggeber und ist der Höhe nach gerichtlich überprüfbar (§ 315 Abs. 3 BGB).
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
7.8 Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Auftraggeber gegen die in dieser Ziffer 7 vereinbarten Nutzungsrechte verstößt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dienstleister bei der Aufklärung zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Erteilung von Auskunft über Art, Umfang, Dauer und Empfänger der unberechtigten Nutzung sowie, soweit erforderlich, die Vorlage geeigneter Nachweise (z. B. Angebote, Verträge, Rechnungen oder vergleichbare Belege). Sofern die Aufklärung auf diese Weise nicht möglich ist, umfasst die Mitwirkung auch die Gewährung von Einsicht in die betroffenen Systeme (z. B. per Screenshare) zum Abgleich mit der Referenz-Instanz. Der Dienstleister verwendet die erhaltenen Informationen ausschließlich zur Durchsetzung der Rechte aus Ziffer 7 und behandelt sie vertraulich.
7.9 Zur Identifizierung der geschützten Systemkonfiguration dienen sämtliche Angebote, Leistungsbeschreibungen, Abnahmeprotokolle sowie die vom Dienstleister gepflegte Referenz-Instanz als maßgebliche Vergleichsgrundlage.
7.10 Bei Verstößen gegen die Nutzungsrechte steht dem Dienstleister neben dem Schadensersatz und neben dem Recht auf Verlangen der Vertragsstrafe, zusätzlich ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Der Auftraggeber ist auf Nachfrage von WeBuildSystems verpflichtet, Auskunft über Umfang und Empfänger unzulässiger Nutzungen zu erteilen sowie Kopien/Zugänge unverzüglich zu löschen oder herauszugeben und dies schriftlich zu bestätigen.
7.11 Der Dienstleister ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und unter Verwendung des Firmenlogos auf seiner Website, in Social Media und in Präsentationen als Referenzkunden zu nennen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Angebot kein abweichendes Zahlungsziel genannt ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
8.2 Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, ist der Dienstleister bei einmaligen Projektleistungen berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen. Die Arbeiten beginnen erst nach Geldeingang dieser Anzahlung. Die verbleibenden 50 % werden mit der Bereitstellung zur Abnahme (gemäß Ziffer 6.1) fällig.
8.3 Der Dienstleister ist jederzeit berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrags (Teilleistungen) gesonderte Teilrechnungen zu stellen. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten oder hohem Volumen ist der Dienstleister zudem berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt in Rechnung zu stellen.
8.4 Vergütungen für laufende Betreuungsleistungen (Retainer) sind, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Anfang des Leistungsmonats.
8.5 Sollte eine Vor-Ort-Tätigkeit vereinbart sein, so sind Reisekosten und Spesen gesondert zu vergüten. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden, sofern nicht anders vereinbart, mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
8.6 Werden vom Dienstleister im Rahmen der Auftragsabwicklung Auslagen getätigt (z. B. Kauf von Softwarelizenzen, Drittanbieter-Gebühren), sind diese vom Auftraggeber gegen Vorlage der Belege zusätzlich zu erstatten.
8.7 Sofern der Kunde dem Dienstleister ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, erfolgt der Einzug zum Fälligkeitsdatum. Kann eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden, hat der Kunde die entstandenen Rücklastschriftgebühren zu tragen und den fälligen Betrag unverzüglich per Überweisung zu begleichen.
8.8 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Dienstleister berechtigt: a) Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 BGB). b) Eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro geltend zu machen. c) Die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend einzustellen. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt auch für Leistungen aus anderen laufenden Verträgen mit dem Kunden.
8.9 Ist eine Ratenzahlung vereinbart und gerät der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Verzug, so wird die gesamte noch offene Restschuld sofort zur Zahlung fällig.
8.10 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den im Angebot oder in verbindlichen Absprachen getroffenen Vereinbarungen. Soweit einmalige Leistungen geschuldet sind, endet das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung und deren Abnahme.
9.2 Bei Verträgen über die fortlaufende Erbringung von Dienstleistungen beträgt die Mindestvertragslaufzeit, sofern im Angebot nicht anders bestimmt, sechs Monate. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Laufzeitende. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat.
9.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt für den Dienstleister insbesondere vor, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung oder wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist von mindestens 7 Tagen erbringt.
9.5 Kündigt der Dienstleister das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen vollständig zu vergüten.
9.6 Sollte der Dienstleister von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen und kein Verschulden des Dienstleisters vorliegt, hat der Auftraggeber kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung.
10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gelten nur, soweit es sich bei den Leistungen des Dienstleisters um Werkleistungen handelt, bei denen ein konkreter Leistungserfolg geschuldet ist. Bei reinen Beratungsleistungen oder Dienstleistungen besteht kein Gewährleistungsanspruch.
10.2 Der Dienstleister gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Mängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen auch nach Abnahme auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen sieben Werktagen nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Anzeige muss den Fehler reproduzierbar beschreiben, etwa durch Übermittlung von Screenshots oder Protokollen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, entfallen Gewährleistungsansprüche nur insoweit, als der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre.
10.4 Bei rechtzeitiger Rüge leistet der Dienstleister nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wovon erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch auszugehen ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig, die die Funktionsfähigkeit der Gesamtleistung erheblich beeinträchtigen.
10.5 Die Gewährleistung entfällt bei Änderungen an der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese nicht ursächlich für den Mangel waren. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fehler, die auf Software Dritter oder Änderungen an deren Schnittstellen beruhen, da diese keinen Mangel der Leistung des Dienstleisters darstellen.
10.6 Der Dienstleister gewährleistet, dass durch seine Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend, wird der Dienstleister nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder dem Auftraggeber das notwendige Nutzungsrecht verschaffen.
10.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
11. Haftung
11.1 Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleibt ferner die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sogenannter Kardinalpflichten. Hierbei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Außerhalb der in Ziffer 11.2 genannten Fälle ist die Haftung des Dienstleisters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft insbesondere mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall sowie sonstige reine Vermögensschäden.
11.4 Der Dienstleister haftet nicht für einen bestimmten wirtschaftlichen, unternehmerischen oder sonstigen Erfolg des Auftraggebers, der durch die erbrachten Leistungen erzielt werden soll. Geschuldet ist lediglich die technische Funktionsfähigkeit der vereinbarten Leistung.
11.5 Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die auf höherer Gewalt, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Dienstleisters beruhen. Dies gilt insbesondere für Fehler, Ausfälle oder Änderungen an Software, Cloud-Diensten oder Schnittstellen Dritter (APIs), auf deren Verfügbarkeit der Dienstleister keinen Einfluss hat.
11.6 Für den Verlust von Daten haftet der Dienstleister nur insoweit, als der Auftraggeber durch regelmäßige Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Datensicherung beschränkt.
11.7 Eine Haftung für Schäden, die durch unzureichende IT-Sicherheitsmaßnahmen beim Auftraggeber entstehen, ist ausgeschlossen, soweit den Dienstleister hieran kein Verschulden trifft. Dies umfasst etwa kompromittierte Zugangsdaten, fehlende Updates, Virenbefall oder Hackerangriffe auf Systeme des Auftraggebers.
11.8 Der Dienstleister übernimmt keine rechtliche Prüfung der erstellten Automatisierungen und Prozesse. Für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte und Abläufe, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Wettbewerbsrecht, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Sollte der Dienstleister von Dritten wegen solcher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Dienstleister von allen Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
11.9 Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die in Ziffer 11.1 genannte unbeschränkte Haftung.
11.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
12. Geheimhaltungspflicht
12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
12.2 Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne Arbeitsabläufe, Kundendaten, Preiskalkulationen sowie die vom Dienstleister erstellte Systemkonfiguration und das darin enthaltene technische Know-how.
12.3 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren, (b) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen diese Vereinbarung beruht, oder (c) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder richterlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
12.4 Der Dienstleister ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eingeschaltete Subunternehmer weiterzugeben, sofern diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
12.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle vertraulichen Unterlagen und Daten der jeweils anderen Partei auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
13. Datenschutz
13.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
13.2 Soweit der Dienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV). Bis zum Abschluss eines solchen Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO als vereinbart und der Dienstleister ist berechtigt, die Datenverarbeitung auf das zur Vertragserfüllung zwingend Notwendige zu beschränken.
13.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Weitergabe und Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die er dem Dienstleister zur Verfügung stellt, berechtigt ist und alle erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister vollumfänglich von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Erhebung oder Übermittlung der Daten durch den Auftraggeber beruhen.
13.4 Der Dienstleister verarbeitet die Kontaktdaten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner zur Vertragsdurchführung und Kommunikation gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung des Dienstleisters.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
14.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedürfen der Textform.